Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fassung vom 06.08.2021

1. Der Verleiher (Personaldienstleister) ist Inhaber der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Er stellt seine Mitarbeiter (nachfolgend Zeitarbeitnehmer genannt) auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes an seine Kunden (Auftraggeber) zur Verfügung.

2. Der Verleiher ist Mitglied im Interessen Verband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) und wendet dessen Tarifwerke an.

3. Der Entleiher verpflichtet sich gegenüber dem Verleiher zu folgenden Angaben vor Auftragsbeginn:

3.1. Angaben zur Branchenzugehörigkeit des Entleihers

3.2. Nennung eines Vergleichsentgeltes sowie Mitteilung über Änderungen des Vergleichsentgelts von Stammmitarbeitern

3.3. Mitteilung über betriebliche Vereinbarungen im Entleiherbetrieb die sich auf den Einsatz von Zeitarbeit beziehen.

3.4. Alle zur Erfüllung einer Überlassung wesentlichen Merkmale der Tätigkeit.

4. Der Entleiher stellte den Verleiher von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzung entstehen:

4.1. Fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit gem. § 4 Abs. 3.

4.2. Nennungen eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts gem. § 4 Abs. 3.

4.3. Fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarung gem. § 3.3.

4.4. Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht

5. Der Entleiher verpflichtet sich die Zeitarbeitnehmer des Verleihers im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen.

6. Dem Verleiher ist es zu Wahrnehmung seiner Aufgaben ausdrücklich gestattet den Arbeitsplatz des Zeitarbeitnehmers zu besichtigen.

7. Der Entleiher haftet für die Nichteinhaltung von vereinbarten und gesetzlich festgelegten Arbeitsschutzbestimmungen.

8. Im Rahmen der gesetzlichen Fürsorgepflicht werden Verleiher und Entleiher geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Zeitarbeitnehmer hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

9. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches des Zeitarbeitnehmers müssen dem Verleiher mitgeteilt werden, Sie berechtigen den Verleiher zu einer Anpassung des Stundenverrechnungssatzes.

10. Wird die Arbeitsaufnahme von einem Zeitarbeitnehmer verweigert oder wird der Einsatz durch den Zeitarbeitnehmer abgebrochen stellt der Verleiher eine Ersatzkraft. Ist dies nicht möglich wird der Verleiher vom Auftrag befreit.

11. Alle Zeitarbeitnehmer haben sich durch Unterzeichnung eines entsprechenden Arbeitsvertrages zur absoluten Verschwiegenheit über die Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.

12. Ein Auftrag kann vom Entleiher wie vom Verleiher mit einer Frist von fünf Werktagen gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn Sie dem Vertragspartner gegenüber ausgesprochen wird. Der Zeitarbeitnehmer ist nicht berechtigt entsprechende Kündigungen anzunehmen oder zu akzeptieren. Eine weiterbezogene fristlose Kündigung ist ausgeschlossen.

13. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden eines Einsatzes fest, das ein Zeitarbeitnehmer nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er deshalb auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.

14. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit beim Entleiher nicht auf oder bleibt er seiner Tätigkeit fern, wird der Entleiher den Verleiher davon unverzüglich in Kenntnis setzen.

15. Der Entleiher stellt den witterungsunabhängigen Arbeitseinsatz sicher. Bei Schlechtwetter ist die Vertragskündigung nach Ziffer 12 der AGB möglich.

16. Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten und Arbeiten geeignet sind. Er ist jedoch nicht zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Zeitarbeitnehmer, verpflichtet. Es besteht des Weiteren keine Verpflichtung zur Einholung polizeilicher Führungszeugnisse.

17. Der Verleiher haftet nicht für das Handeln eines seiner Zeitarbeitnehmer und nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl desselben. Der Entleiher darf den Zeitarbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten oder sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, so liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.

18. Der Entleiher kann gegenüber dem Verleiher keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.

19. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers Ansprüche gegen den Verleiher oder dessen Mitarbeiter erheben, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und seine Mitarbeiter davon freizustellen, es sei denn, der Verleiher haftet aufgrund der vorangegangenen Bestimmungen.

20. Der Verleiher ist berechtigt seine Leistungen zurückzubehalten, wenn der Entleiher seine Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung ganz oder teilweise nicht erfüllt. Insbesondere gilt dies wenn der Verleiher dem Entleiher eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.

21. Der Verleiher ist berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn:

21.1. Der Entleiher mit seiner Zahlungspflicht aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen.

21.2. Der Entleiher, der die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Entleihers erheblich gefährdet erscheinen.

22. Der Entleiher verpflichtet sich, die Zeitarbeitnehmer des Verleihers während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher weder abzuwerben noch einen etwaigen Arbeitsvertragsbruch in sittenwidriger Weise für sich auszunutzen.

23. Der Verleiher betreibt Geschäfte im Rahmen der Personalvermittlung. Eine reguläre Personalvermittlung ist schriftlich zu vereinbaren.

24. Die Rechnungsstellung des Verleihers erfolgt wöchentlich auf Grund von Tätigkeitsnachweisen, die der Zeitarbeitnehmer dem Entleiher ebenfalls wöchentlich zur Unterzeichnung vorlegt. Die Rechnungen sind ohne Abzug, sofort nach Erhalt, zu begleichen. Zeitarbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt.

25. Forderungen des Entleihers, egal aus welchem Grund, können nicht in Abzug gebracht werden.

26. Alle zur Erfüllung eines Vertrages notwendigen Daten werden unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen elektronisch erfasst.

27. Der Entleiher versichert, zur Vermeidung von Konflikten in Bezug auf die „Drehtürklausel“, dass der überlassene Zeitarbeitnehmer innerhalb der letzten sechs Monate nicht bei sich oder in einem Unternehmen des Konzernverbundes beschäftigt war.

28. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

29. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt diese nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

30. Gerichtsstand ist der Sitz des jeweils im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Verleihers.